Der Begriff Inklusion bedeutet wortgemäß übersetzt Zugehörigkeit und beschreibt in der Soziologie die Einbeziehung von Menschen in die Gesellschaft. In der UN-Behindertenrechtskonvention sowie dem Grundgesetz ist die Inklusion fest verankert und wird vor allem mit dem Abbau von räumlichen sowie gesellschaftlichen Hürden für behinderte Menschen verbunden.

 

Inklusion ist als Modewort seit einigen Jahren in aller Munde und findet mehr und mehr den Weg in unseren Alltag. Die Eingliederung von behinderten Menschen ist nicht nur mit dem Abbau räumlicher Barrieren und Zugänglichkeit zu Verkehrsmitteln und Gebäuden verbunden. Auch die gesellschaftspolitische Zugänglichkeit behinderter Menschen zum Arbeits- und Freizeitleben ist Bestandteil des Grundrechts auf Inklusion. Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein langwieriger gesellschaftlicher Prozess notwendig, der mit dem baulichen und technischen Abbau von Barrieren einhergeht.

 

In Bezug auf die Gesetzgebung formierten sich erste Initiativen für die Förderung eines selbstbestimmten und barrierefreien Lebens behinderter Menschen erst in den achtziger Jahren. Der Zusammenschluss in einem Dachverband im Jahr 1990 führte am 15. November 1994 schließlich dazu, dass Artikel 3 des Grundgesetzes im Sinne der Einbeziehung von Menschen mit Behinderung ergänzt wurde.

 

 

In Absatz 3 des Artikels 3 heißt es „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Die Änderung des Grundgesetzes im Jahr 1994 stellte einen Meilenstein bei der Eingliederung behinderter Menschen in die Gesellschaft dar. Ein weiterer Meilenstein wurde im Jahr 2008 durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention erreicht, in der die allgemeinen Menschenrechte auch für behinderte Menschen bekräftigt und zahlreiche spezifische Regeln definiert wurden.